Das FG Niedersachsen hat - soweit ersichtlich als erstes Finanzgericht - darüber entschieden, ob die Vorschrift des § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG auch auf inaktive ausländische Domizilgesellschaften Anwendung findet. Das Urteil erging im zweiten Rechtsgang, nachdem der BFH das Urteil im ersten Rechtsgang allein aus formellen Gründen aufgehoben hatte (Az. 9 K 95/13).
Betriebsausgabenabzug für Zahlungen an inaktive ausländische Domizilgesellschaften trotz fehlender Empfängerbenennung
18.03.2020