Das FG Münster hat entschieden, dass die Lohnsteuer für eine ausschließlich für angestellte Führungskräfte ausgerichtete Jahresabschlussfeier nicht mit dem Pauschsteuersatz von 25 % erhoben werden darf (Az. 8 K 32/19).
Keine Lohnsteuerpauschalierung für eine nur für Führungskräfte ausgerichtete Feier
16.03.2020