Der BFH hatte zur Frage der Auslegung/des Umfangs des Anfechtungsbegehrens zu entscheiden, wenn die Einspruchsschrift als Betreff (nur) die Bescheidüberschrift wiedergibt, und erst nach mehreren Schreiben des Steuerpflichtigen und eines Gesprächs an Amtsstelle schriftliche Einwendungen gegen die im angefochtenen Bescheid erstmalig erfolgte Zinsfestsetzung geltend gemacht werden (Az. IX R 4/19).
BFH zur Auslegung von Einspruchsschreiben
09.01.2020